Ein 62-jähriger deutscher Staatsbürger steht in Basel vor Gericht. Ihm wird vorgeworfen, zahlreiche hasserfüllte und antisemitische Nachrichten verbreitet zu haben. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm mehrfach Diskriminierung, Aufruf zu Hass, Verleumdung, Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage vor.
Wichtige Punkte
- Ein 62-jähriger Mann muss sich in Basel wegen antisemitischer Hassnachrichten verantworten.
- Die Anklage umfasst Diskriminierung, Aufruf zu Hass und Verleumdung.
- Der Beschuldigte soll Verschwörungstheorien verbreitet und Einzelpersonen angegriffen haben.
- Ein psychiatrisches Gutachten attestiert paranoide Schizophrenie und empfiehlt eine stationäre Behandlung.
Die Anklagepunkte im Detail
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat eine 40-seitige Anklageschrift vorgelegt. Darin werden die strafrechtlich relevanten Inhalte der vom Beschuldigten verschickten E-Mails ausführlich dargestellt. Der Mann soll systematisch antisemitische Verschwörungstheorien verbreitet haben. Dazu gehört auch die Leugnung des Holocausts, auch bekannt als Shoa-Leugnung.
Die Vorwürfe sind schwerwiegend. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass der Beschuldigte öffentlich zu Hass und Diskriminierung gegen bestimmte Personen und Personengruppen aufgerufen hat. Diese Angriffe richteten sich demnach aufgrund von Rasse, Ethnie und Religion gegen die Betroffenen. Solche Handlungen verletzen die Menschenwürde und sind in der Schweiz strafbar.
Faktencheck: Hass und Diskriminierung
- Öffentlicher Aufruf zu Hass oder Diskriminierung ist in der Schweiz gemäss Strafgesetzbuch Art. 261bis verboten.
- Auch die Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord und anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist strafbar.
Verschwörungstheorien und persönliche Angriffe
Die Anklageschrift zeichnet das Bild eines Mannes, der sich in einem Netz aus Verschwörungstheorien verfangen hat. Er glaubt, eine angebliche zionistische Verschwörung aufgedeckt zu haben. Aus dieser Überzeugung heraus fühlt er sich angeblich von jüdischen Menschen und Organisationen sowie von vermeintlich unterwanderten Schweizer Institutionen verfolgt.
Sein Hass richtete sich nicht nur allgemein gegen jüdische Menschen. Auch konkrete Institutionen wie die Basler Synagoge und die Israelitische Gemeinde Basel (IGB) wurden Ziel seiner Angriffe. Die IGB hat sich in diesem Verfahren als Privatklägerin konstituiert, um ihre Rechte und die ihrer Mitglieder zu wahren.
Angriffe auf BAG-Direktorin und Opferberaterin
Im Zuge der Corona-Pandemie scheint sich der Hass des Beschuldigten auf einzelne Personen konzentriert zu haben. Besonders betroffen waren Anne Lévy, die Direktorin des Bundesamts für Gesundheit (BAG), und Agota Lavoyer, eine bekannte Opferberaterin und Expertin für sexualisierte Gewalt. Beide Frauen sind ebenfalls Privatklägerinnen in diesem Fall.
„Der Beschuldigte hat Lévy und Lavoyer wider besseren Wissens eines unehrenhaften Verhaltens und angeblicher Tatsachen verdächtigt und beschuldigt, die geeignet sind, ihren Ruf zu schädigen. Er hat die beiden in ihrer Ehre verletzt.“
Die E-Mails, die diese Anschuldigungen enthielten, wurden an eine Vielzahl von Adressaten verschickt. Dazu gehörten unter anderem die zentrale Ausgleichsstelle des Bundes, die IV Basel-Stadt, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, die IGB und Agota Lavoyer persönlich. Auch Medienorganisationen erhielten diese Nachrichten.
Hintergrund: Missbrauch von Fernmeldeanlagen
Der Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bezieht sich auf die Verbreitung von schädlichen oder illegalen Inhalten über Kommunikationskanäle wie E-Mails oder Websites. Dies kann die Verbreitung von Hassbotschaften, Drohungen oder Verleumdungen umfassen.
Die Rolle der psychischen Gesundheit
Ein wichtiger Aspekt in diesem Fall ist die psychische Gesundheit des Beschuldigten. Gemäss Anklageschrift leidet der Mann seit langem an paranoider Schizophrenie. Dies ist entscheidend für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit.
Ein psychiatrisches Gutachten wurde erstellt, um diese Frage zu klären. Das Gutachten konnte nicht sicher feststellen, ob der Mann unfähig zur Einsicht war. Seine Steuerungsfähigkeit wird jedoch als mittelschwer bis schwer eingeschränkt beschrieben. Angesichts dieser Einschätzung empfiehlt das Gutachten eine stationäre Behandlung, die zunächst auf fünf Jahre ausgelegt ist.
Verbreitung über digitale Kanäle
Neben den E-Mails soll der 62-Jährige seine antisemitischen Thesen auch auf zwei Websites verbreitet haben. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, es bis mindestens Dezember 2025 unterlassen zu haben, diese Inhalte zu löschen. Die digitale Verbreitung von Hassbotschaften hat eine besonders weitreichende Wirkung, da sie ein grosses Publikum erreichen kann.
Der Prozess vor dem Basler Strafgericht wird die verschiedenen Aspekte dieses komplexen Falls beleuchten. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Die Verteidigung wird ihre Argumente im Rahmen der Hauptverhandlung vorbringen.





