Ein 21-jähriger Mann aus Basel wurde vom Vorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung freigesprochen. Das Basler Strafgericht äusserte erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der damals 17-jährigen Klägerin. Dieser Fall wirft wichtige Fragen bezüglich der Beweisführung in Fällen von Aussage gegen Aussage auf.
Wichtige Punkte
- Der 21-jährige Beschuldigte wurde vom Basler Strafgericht freigesprochen.
- Das Gericht hatte grosse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin.
- Die Aussagen der Klägerin waren widersprüchlich und inkonsistent.
- Der Grundsatz «in dubio pro reo» führte zum Freispruch.
Details des Vorfalls und der Gerichtsprozess
Der Vorfall ereignete sich am 24. November 2023. Dem heute 21-jährigen Basler wurde vorgeworfen, eine damals 17-jährige Deutsche auf einer öffentlichen Toilette beim Horburgpark vergewaltigt zu haben. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe von Anfang an vehement. Er gab an, die junge Frau über Instagram kennengelernt zu haben. Zuvor hatten sie rund zwei Wochen über Snapchat Kontakt.
An jenem Abend trafen sie sich beim Bläsiring. Dort sei es auf einer Bank zu Küssen gekommen. Die Klägerin habe ihn dort auch auf seine Aufforderung hin mit der Hand befriedigt. Anschliessend sei man für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr die öffentliche Toilette aufgesucht, da seine Wohnung nicht «sturmfrei» gewesen sei. Danach begleitete er sie zum Tram, und sie fuhr zurück nach Weil am Rhein.
Faktencheck
- Datum des Vorfalls: 24. November 2023
- Alter der Beteiligten zum Zeitpunkt des Vorfalls: Beschuldigter 18, Klägerin 17
- Ort: Öffentliche Toilette beim Horburgpark, Basel
Glaubwürdigkeit der Aussagen im Fokus
Das Dreiergericht unter dem Vorsitz von Richterin Sarah Cruz-Wenger stützte sich bei seiner Entscheidung massgeblich auf die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen. Dies ist in Fällen, in denen «Aussage gegen Aussage» steht und keine weiteren physischen Beweise vorliegen, entscheidend. Die Aussagen des jungen Mannes wurden als glaubwürdig eingestuft. Richterin Cruz-Wenger betonte, dass seine Schilderungen ohne vorherige Kenntnis der genauen Vorwürfe frei und detailliert gewesen seien. Die Erzählung sei sprunghaft, aber mit vielen Details angereichert, was gegen eine auswendig gelernte Geschichte spreche. Diese Merkmale sprechen im Fachjargon für Konstanz, Konsistenz und Realkennzeichen.
"Ohne zu wissen, was man ihnen genau vorwirft, gaben Sie einen freien Bericht ab über den Vorfall."
Schwerwiegende Zweifel an der Klägerin
Die Aussagen der Privatklägerin fielen bei dieser Prüfung durch. Bereits in ihrer ersten Aussage bei der deutschen Polizei am Abend der angeblichen Tat und im darauffolgenden Spitalbericht sprach sie von erzwungenem Oralverkehr. Bei der Einvernahme durch die Basler Jugendanwaltschaft erwähnte sie dies jedoch nicht mehr. Auch an der Gerichtsverhandlung äusserte sie sich auf Nachfrage nicht dazu.
Richterin Cruz-Wenger hielt fest: "Wir können uns nicht vorstellen, dass sie das vergessen hat." Die Aussagen der Klägerin zeigten in diversen Punkten eine mangelnde Konstanz. Sie dramatisierte ihre Schilderungen mehrfach auf Nachfrage. Während in der Erstbefragung noch keine Rede von Schreien war, gab sie an der Hauptverhandlung an, durchgehend geschrien zu haben. Auch von Todesangst sprach sie erstmals vor Gericht, als sie nach ihren Gefühlen gefragt wurde. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Aussagen der Klägerin "erwartbar und angepasst" auf die gestellten Fragen waren. Dies erfüllte die Kriterien für Glaubwürdigkeit nicht.
Gerichtlicher Kontext
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Aussagen in Sexualdelikten prüfen Gerichte oft die Kriterien der Konstanz (Bleiben die Kernpunkte der Aussage über die Zeit gleich?), der Konsistenz (Sind die Details der Aussage in sich schlüssig?) und der Realkennzeichen (Enthält die Aussage spontane, unvorhergesehene Details, die nicht ausgedacht wirken?). Fehlen diese Merkmale, kann die Glaubwürdigkeit stark in Frage gestellt werden.
Kritik an den Ermittlungen und Folgen des Urteils
Die Verteidigerin des Beschuldigten, Miriam Riegger, kritisierte in ihrem Plädoyer die suggestive Einflussnahme auf die Aussagen der Klägerin. Insbesondere die deutsche Polizei habe bei der ersten formellen Befragung geschlossene und suggestive Fragen gestellt. Auch die Basler Staatsanwaltschaft musste sich Kritik gefallen lassen. Die Einvernahme der Klägerin wurde für unverwertbar erklärt, da Teilnahmerechte verletzt wurden. Zudem lag der Fall anderthalb Jahre unbearbeitet, obwohl es sich um ein schweres Sexualdelikt handelte.
Das Gericht konnte über die Motive für eine mögliche Falschbeschuldigung nur spekulieren. Es wurde angenommen, dass die Klägerin das Treffen mit dem Beschuldigten möglicherweise bereut haben könnte. "Wir haben schon gesehen, dass sie an etwas nagt", so die Gerichtspräsidentin. "Aber an den schwerwiegenden Vorwürfen haben wir erhebliche Zweifel."
Der Freispruch erfolgte gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo", was bedeutet, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob der Freispruch angefochten wird, ist derzeit unklar. Weder die Anwältin der Klägerin noch die Staatsanwaltschaft wollten sich nach der Urteilseröffnung dazu äussern. Sollte die Klägerin das Urteil alleine anfechten wollen, müsste sie die Urteilsgebühr von 2000 Franken tragen.
Die Rolle von "Aussage gegen Aussage"
Dieser Fall verdeutlicht die Komplexität von Gerichtsverfahren, die auf "Aussage gegen Aussage" basieren. Ohne weitere Beweismittel wird die Glaubwürdigkeitsprüfung der Zeugenaussagen zum zentralen Element der Urteilsfindung. Die sorgfältige Analyse von Konstanz, Konsistenz und Realkennzeichen ist hierbei entscheidend, um ein faires Urteil zu gewährleisten. Es zeigt auch, wie wichtig eine fehlerfreie polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsarbeit ist, um die Verwertbarkeit von Aussagen sicherzustellen.
- Beweislage: Keine physischen Beweise, nur Zeugenaussagen.
- Rechtsgrundsatz: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten).
- Verfahrensfehler: Einvernahme der Klägerin durch Staatsanwaltschaft für unverwertbar erklärt.





