Basler Zollbeamte haben Mitte September ein wertvolles Diamantencollier bei einer Routinekontrolle entdeckt. Das Schmuckstück mit einem geschätzten Wert von rund 80.000 Franken war unter dem Fahrersitz eines Fahrzeugs versteckt. Ein 64-jähriger Mann aus Luxemburg, der das Fahrzeug fuhr, hatte das Collier nicht deklariert.
Wichtige Erkenntnisse
- Zollbeamte entdeckten ein Diamantencollier im Wert von 80.000 Franken.
- Das Schmuckstück war unter dem Fahrersitz eines Autos versteckt.
- Ein 64-jähriger Luxemburger wurde bei der Kontrolle angehalten.
- Das Collier war nicht ordnungsgemäss deklariert.
- Gegen den Fahrer wurde ein Zollstrafverfahren eingeleitet.
Zollkontrolle am Grenzübergang Basel-Lysbüchel
Die Entdeckung ereignete sich in der Nacht auf den 16. September 2025 am Grenzübergang Basel-Lysbüchel. Eine Patrouille des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hielt kurz nach Mitternacht einen weissen Personenwagen an. Der Fahrer, ein 64-jähriger Mann aus Luxemburg, wurde zur Kontrolle gebeten.
Bei der ersten Durchsuchung des Fahrzeugs fanden die Einsatzkräfte auf dem Rücksitz 97 Verpackungen. Diese enthielten Zertifikate für Diamanten, die Edelsteine selbst waren jedoch nicht sofort sichtbar. Dies weckte den Verdacht der Beamten, dass weitere Massnahmen erforderlich waren.
Interessanter Fakt
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist für die Durchführung von Grenzkontrollen und die Erhebung von Einfuhrabgaben in der Schweiz zuständig. Es bekämpft auch den Schmuggel von Waren.
Das Versteck unter dem Fahrersitz
Aufgrund des bestehenden Verdachts entschieden sich die Zollbeamten für eine eingehendere Untersuchung des Fahrzeugs und des Fahrers. Bei dieser detaillierten Kontrolle machten sie eine bedeutende Entdeckung. Unter dem Fahrersitz des Wagens fanden sie eine Schachtel.
In dieser Schachtel befand sich ein nicht deklariertes Diamantencollier. Das Schmuckstück war mit insgesamt 97 Diamanten besetzt. Sein geschätzter Wert beläuft sich auf rund 80.000 Schweizer Franken.
„Die Entdeckung dieses wertvollen, nicht deklarierten Schmuckstücks unterstreicht die Wichtigkeit unserer Grenzkontrollen im Kampf gegen den Schmuggel“, erklärte ein Sprecher des BAZG in einer Medienmitteilung.
Hintergrund der Nicht-Deklaration
Der 64-jährige Fahrer gab bei der Befragung an, das Collier in Luxemburg abgeholt zu haben. Er sei im Auftrag eines Bekannten aus der Schweiz unterwegs gewesen. Die notwendigen Einfuhrabgaben für das Schmuckstück waren jedoch nicht bezahlt worden. Auch eine Deklaration erfolgte nicht.
In der Schweiz müssen Waren, die einen bestimmten Wert überschreiten, bei der Einfuhr deklariert und verzollt werden. Dazu gehören auch Luxusgüter wie Diamanten und Schmuck. Die Nicht-Deklaration stellt eine Verletzung der Zollvorschriften dar.
Rechtlicher Kontext
Bei der Einfuhr von Waren in die Schweiz sind die geltenden Zollvorschriften zu beachten. Nicht deklarierte Güter können beschlagnahmt werden. Zudem drohen Einfuhrabgaben und Bussen. Ein Zollstrafverfahren wird in solchen Fällen routinemässig eingeleitet.
Konsequenzen für den Fahrer
Da der Mann die fälligen Einfuhrabgaben und die anfallende Busse nicht bezahlen konnte, wurde das Diamantencollier beschlagnahmt. Es bleibt nun im Besitz der Behörden, bis die gesamten Kosten beglichen sind. Erst dann kann das Schmuckstück freigegeben werden.
Zusätzlich zu den finanziellen Forderungen wurde gegen den 64-Jährigen ein Zollstrafverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren wird die genauen Umstände der Nicht-Deklaration klären und über weitere rechtliche Schritte entscheiden. Die Höhe der Busse hängt von der Schwere des Vergehens ab.
Der Vorfall zeigt, dass die Schweizer Zollbehörden ihre Kontrollen an den Grenzen konsequent durchführen. Sie achten darauf, dass alle eingeführten Waren ordnungsgemäss deklariert und verzollt werden, um den illegalen Handel zu unterbinden.
- Wert des Colliers: Rund 80.000 Schweizer Franken
- Anzahl Diamanten: 97
- Ort der Entdeckung: Grenzübergang Basel-Lysbüchel
- Fahrer: 64-jähriger Luxemburger
- Massnahmen: Beschlagnahme des Colliers, Einleitung eines Zollstrafverfahrens