Das Baselbieter Strafgericht hat einen heute 19-jährigen Mann wegen vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Tat ereignete sich im Juni 2024 in Aesch, als der damals 18-Jährige auf dem Areal der Schulanlage Neumatt einen 15-Jährigen mit einem Klappmesser tödlich verletzte. Das Urteil reiht sich zwischen den Forderungen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung ein und schliesst einen Fall ab, der weit über die Region hinaus für Bestürzung sorgte.
Wichtige Punkte
- Der Täter wurde wegen vorsätzlicher Tötung zu vier Jahren und acht Monaten Haft verurteilt.
- Die Tat geschah im Juni 2024 auf einer Schulanlage in Aesch.
- Das Gericht sah keine Mordmerkmale, sondern eine eventualvorsätzliche Tötung.
- Der Täter handelte im Rahmen eines Notwehr-Exzesses.
- Die Opferfamilie erhält eine Genugtuung von 100'000 Franken.
Hintergrund des tragischen Vorfalls
Der tödliche Messerangriff in Aesch erschütterte die Öffentlichkeit. Im Zentrum stand eine nächtliche Auseinandersetzung unter Jugendlichen. Ein 15-Jähriger erlitt einen Messerstich in den Brustkorb und starb noch in derselben Nacht im Spital an massivem Blutverlust. Der Täter, damals 18 Jahre alt, musste sich vor einer Fünferkammer des Baselbieter Strafgerichts verantworten.
Die Staatsanwaltschaft forderte neun Jahre Gefängnis wegen vorsätzlicher Tötung. Die Verteidigerin plädierte auf zwei Jahre bedingt. Die Familie des Opfers verlangte öffentlich eine Haftstrafe von 18 Jahren. Das Gericht musste nun einen Weg durch diese unterschiedlichen Erwartungen finden und dabei die Faktenlage genau prüfen.
Fakten zur Tat
- Datum: Juni 2024
- Ort: Schulanlage Neumatt, Aesch
- Opferalter: 15 Jahre
- Täteralter zum Tatzeitpunkt: 18 Jahre
- Todesursache: Messerstich in den Brustkorb, Blutverlust
Gerichtsurteil und Begründung
Das Gericht verurteilte den heute 19-Jährigen nicht nur wegen vorsätzlicher Tötung, sondern auch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Die sexuelle Handlungen mit Kindern wurden jedoch nicht bestraft. Zusätzlich zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten wurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 10 Franken verhängt. Der Täter wird zudem in eine Massnahmeeinrichtung für junge Erwachsene eingewiesen.
Gerichtspräsident Arvind Jagtap erklärte die Überlegungen des Gerichts ausführlich. Er betonte, dass es sich um eine vorsätzliche Tötung handelte, nicht um Mord. Dies sei ein entscheidender Unterschied für das Strafmass. Eine Strafe am oberen Ende des Strafrahmens für vorsätzliche Tötung sei daher nicht angemessen gewesen.
"Es ging nicht um Mord, es ging um vorsätzliche Tötung", sagte Gerichtspräsident Jagtap. "Damit muss klar sein, dass die Strafe nicht am Ende des Strafrahmens der vorsätzlichen Tötung liegen kann."
Rechtliche Einordnung
Vorsätzliche Tötung: Der Täter handelt mit dem Wissen und Willen, das Leben eines anderen zu beenden. Dies kann auch als Eventualvorsatz vorliegen, wenn der Tod als mögliche, aber nicht beabsichtigte Folge in Kauf genommen wird.
Mord: Mord setzt besondere Skrupellosigkeit, Heimtücke oder eine andere besonders verwerfliche Gesinnung voraus, die bei einer vorsätzlichen Tötung nicht zwingend gegeben sein muss.
Die Rolle der Notwehr und des Notwehr-Exzesses
Die Umstände der Tat wurden im Prozess detailliert beleuchtet. Es stellte sich heraus, dass das Trio um das spätere Opfer dem Täter in der Tatnacht nachstellte und ihn verprügeln wollte. Nachrichten wie "Mir fätze dä Wichser" kursierten unter den Jugendlichen und zeigten eine Art Hetzjagd.
Das Gericht erkannte an, dass der Täter sich gegen einen rechtswidrigen Angriff wehren durfte. Die erste Rangelei mit einem Kollegen des Opfers wurde als rechtmässige Notwehr eingestuft. Auch in der zweiten Situation mit dem getöteten Opfer war eine Notwehrlage gegeben. Allerdings habe der Täter den Rahmen der zulässigen Notwehr klar überschritten.
Ein Messereinsatz sei nur als letzte Konsequenz zulässig, nachdem mildere Massnahmen versucht wurden. Der Täter hätte warnen müssen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Opfer das Messer vor dem tödlichen Stich nicht bemerkt hatte. Behauptungen des Täters, er sei heftig geschlagen worden oder habe das Messer nur herumgefuchtelt, wurden als wenig glaubwürdig eingestuft.
Zeugenaussagen und Glaubwürdigkeit
Die Aussagen eines ersten Zeugen, eines Freundes des Opfers, galten als am konstantesten. Ein zweiter Zeuge, der an der ersten Rangelei beteiligt war, wurde vom Gericht als wenig glaubwürdig eingestuft und verweigerte weitere Aussagen. Auch die Schilderungen des Täters zu den unmittelbaren Ereignissen vor den Messerstichen wurden als wenig glaubhaft bewertet.
Diese widersprüchlichen Aussagen erschwerten dem Gericht die genaue Einordnung des Geschehens direkt vor dem fatalen Stich. Dennoch kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Täter das Messer nicht einsetzte, um den 15-Jährigen zu töten, aber er wusste um die Gefahr des verbotenen Messers und nahm den Tod des Opfers zumindest in Kauf. Dies wird rechtlich als Eventualvorsatz bezeichnet.
Genugtuung für die Opferfamilie
Das Gericht sprach den Eltern des getöteten Jugendlichen eine Genugtuung von je 40'000 Franken zu. Die beiden Geschwister des Opfers erhalten je 10'000 Franken. Insgesamt beläuft sich die Genugtuung auf 100'000 Franken.
Gerichtspräsident Jagtap äusserte sein Mitgefühl für die Familie: "Wir haben von beiden vernommen, wie schwer sie das Geschehene trifft." Er betonte, dass das Gerichtsurteil nicht emotionsbedingt sei. Es gehe nicht um Vergeltung oder Sühne, aber auch nicht darum, eine Strafe auszusprechen, die dem Täter eine "gute Zukunft" ermögliche.
Finanzielle Entschädigung
- Eltern: Je 40'000 Franken
- Geschwister: Je 10'000 Franken
- Gesamt: 100'000 Franken
Der Fall hat in der Region Basel-Landschaft tiefe Spuren hinterlassen und die Debatte über Jugendgewalt und den Umgang mit Messern unter Jugendlichen neu entfacht. Das Urteil setzt einen Schlusspunkt unter ein tragisches Ereignis, dessen Auswirkungen weit über den Gerichtssaal hinausreichen.





