Die Krankenkassenprämien in der Schweiz steigen erneut, im Durchschnitt um 4,4 Prozent. Viele Haushalte stehen vor der Frage, ob sie Anspruch auf Prämienverbilligungen haben, um diese Mehrkosten abzufedern. Bund und Kantone schütten jährlich rund 7 Milliarden Franken für diese Verbilligungen aus, doch die Regeln sind oft komplex und kantonal unterschiedlich. Es ist wichtig, die spezifischen Bestimmungen des eigenen Wohnkantons zu kennen, um finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Wichtige Erkenntnisse
- Krankenkassenprämien steigen im Schnitt um 4,4 Prozent.
- Bund und Kantone zahlen jährlich 7 Milliarden Franken an Prämienverbilligungen aus.
- Die Anspruchskriterien sind je nach Kanton unterschiedlich.
- In Zürich gibt es eine provisorische und definitive Veranlagung.
- Bern informiert 95 Prozent der Berechtigten automatisch.
- Basel-Stadt gewährt zusätzliche 30 Franken für kostensparende Versicherungsmodelle.
- Studierende sind oft vom Elterneinkommen abhängig.
Prämienverbilligung: Eine kantonale Angelegenheit
Die Höhe der Krankenkassenprämien wurde den Versicherten in den letzten Wochen mitgeteilt. Wer seine Kasse wechseln möchte, hat dafür bis Ende November Zeit. Gleichzeitig informieren einige Kantone in den kommenden Wochen über mögliche Ansprüche auf Prämienverbilligungen. Die genauen Abläufe und Kriterien unterscheiden sich jedoch erheblich von Kanton zu Kanton. Ein Blick auf die Regelungen in Basel-Stadt, Bern und Zürich zeigt die Bandbreite der Möglichkeiten.
Die Unterstützung ist für viele Familien und Einzelpersonen mit geringem finanziellem Spielraum entscheidend. Sie stellt sicher, dass die steigenden Gesundheitskosten nicht zu einer untragbaren Belastung werden.
Faktencheck
- 7 Milliarden Franken: Jährliche Ausschüttung von Bund und Kantonen für Prämienverbilligungen.
- 4,4 Prozent: Durchschnittlicher Prämienanstieg schweizweit.
- Frist für Kassenwechsel: Bis Ende November.
Kanton Zürich: Provisorische und definitive Veranlagung
Im Kanton Zürich funktioniert das System der Prämienverbilligung ähnlich wie die Steuerveranlagung: Es gibt eine provisorische und eine definitive Veranlagung. Zunächst werden 80 Prozent der voraussichtlichen Verbilligung aufgrund eines provisorischen Entscheids ausbezahlt. Später, mit dem definitiven Bescheid, sind Anpassungen möglich. Steigen Einkommen oder Vermögen stark an, kann das SVA Zürich bereits ausgezahlte Beträge zurückfordern.
Wer beispielsweise jetzt einen provisorischen Entscheid für das Jahr 2026 erhält, erfährt die definitive Höhe des Beitrags erst im Herbst 2027. Dies erfordert eine gewisse Planungssicherheit von den Versicherten.
Antragstellung in Zürich
Im Frühsommer des Vorjahres schickte das SVA Zürich Antragsformulare an Personen, die aufgrund ihrer Steuerdaten voraussichtlich Anspruch hatten. Eine Prämienverbilligung erhalten aber nur diejenigen, die dieses Formular ausgefüllt und fristgerecht eingereicht haben. Für die Prämien des Jahres 2026 können Anträge noch bis spätestens Ende März 2027 gestellt werden. Wer den Antrag für das laufende Jahr vergessen hat, kann dies also im kommenden März nachholen.
Hintergrundinformation
Das SVA Zürich bietet auf seiner Website einen Onlinerechner und Einkommenstabellen an. Damit können Versicherte ihren Anspruch selbst prüfen und den Antrag digital einreichen. Die Vermögensgrenze liegt für Einzelpersonen bei 150'000 Franken und für Ehepaare bei 300'000 Franken. Wer diese Grenzen überschreitet, erhält keine Verbilligung.
Kanton Bern: Meist kein Antrag nötig
Im Kanton Bern gestaltet sich der Prozess für viele Versicherte einfacher. Das Amt für Sozialversicherungen berechnet im November anhand der Steuerdaten, wer im kommenden Jahr Anspruch auf eine Prämienverbilligung hat. Danach werden 95 Prozent der Berechtigten automatisch informiert und müssen keinen separaten Antrag stellen. Bei Änderungen der finanziellen oder familiären Verhältnisse kann es jedoch vorkommen, dass bereits erhaltene Gelder zurückerstattet werden müssen.
Bestimmte Personengruppen müssen jedoch selbst aktiv werden. Dazu gehören quellenbesteuerte Personen oder Versicherte, die steuerlich nach Ermessen veranlagt werden, beispielsweise weil sie keine Steuererklärung eingereicht haben. Auch Personen mit einem Bruttovermögen von über 750'000 Franken müssen selbst einen Antrag stellen, wenn sie weniger Krankenkassenprämien zahlen möchten.
"Das Informationsbedürfnis ist gross – seit Anfang Jahr sind über 25'000 Anrufe bei unserer Hotline eingegangen."
- Eine Sprecherin des Berner Amts für Sozialversicherungen
Für Fragen stehen Erklärvideos, ein Chatbot und ein Onlinerechner auf der Website des Amts für Sozialversicherungen zur Verfügung. Eine Hotline ist ebenfalls eingerichtet, um weitere Informationen zu geben.
Kanton Basel-Stadt: Flexible Antragstellung und zusätzliche Anreize
In Basel-Stadt informiert die zuständige Behörde in der Regel im August, wenn Steuerdaten auf einen möglichen Anspruch hinweisen. Dieser Hinweis ist jedoch keine verbindliche Zusage. Auch Personen ohne einen solchen Hinweis können unter Umständen eine Krankenkassenvergünstigung erhalten.
Ein Onlinerechner ermöglicht eine unverbindliche Prüfung des Anspruchs. Ein formeller Antrag kann schriftlich, vor Ort oder online eingereicht werden. Alle notwendigen Informationen, Merkblätter und mehrsprachige Erklärvideos sind auf der Website des Basler Amts für Sozialbeiträge zu finden.
Das Amt für Sozialbeiträge prüft einen Anspruch und dessen Höhe nur auf Antrag. Wird eine Prämienverbilligung gewährt, beginnt diese bereits im Folgemonat. Die Höhe der Verbilligung variiert je nach Einkommen und Vermögen. Basel-Stadt kennt 22 Abstufungen, von einem monatlichen Minimalbeitrag von 17 Franken bis zu 444 Franken.
Zusätzlicher Anreiz in Basel-Stadt
Versicherte, die ein kostensparendes Modell wie Hausarzt- oder Telmed-Modell wählen, erhalten einen zusätzlichen finanziellen Anreiz von 30 Franken pro Monat.
Wichtig ist die Meldepflicht: Verändert sich das Einkommen um mehr als 20 Prozent nach oben oder unten, müssen Versicherte dies der Behörde mitteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht fordert die Behörde nicht nur eine Gebühr, sondern auch zu viel bezahlte Prämienverbilligungen zurück.
Sonderfall Studierende: Abhängigkeit vom Elterneinkommen
Für junge Erwachsene, insbesondere Studierende, sind die finanziellen Verhältnisse der Eltern oft entscheidend für den Anspruch auf Prämienverbilligungen. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder nicht mehr im gleichen Haushalt leben.
- Kanton Zürich: Bis zum Alter von 25 Jahren hängt der Anspruch von Einkommen und Vermögen der Eltern ab.
- Basel-Stadt: Bei jungen Erwachsenen in der Erstausbildung zählt das Einkommen der gesamten Familie. Nur wenn alle Familienmitglieder die Kriterien erfüllen, gibt es eine Verbilligung.
- Kanton Bern: Ähnliche Regelung. Eine Ausnahme besteht, wenn der Nettojahreslohn eines Studierenden über rund 21'000 Franken liegt. In diesem Fall wird ein separates Dossier geführt, und die Person kann unabhängig von der Familie eine Verbilligung geltend machen.
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Unterstützung dort ankommt, wo sie am dringendsten benötigt wird, und gleichzeitig eine faire Verteilung der Mittel gewährleisten.
Fazit: Informieren und Handeln
Angesichts der steigenden Krankenkassenprämien ist es für viele Versicherte unerlässlich, ihren Anspruch auf Prämienverbilligungen zu prüfen. Die kantonalen Unterschiede machen es notwendig, sich direkt bei den zuständigen Ämtern zu informieren und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen. Die angebotenen Online-Rechner und Informationsmaterialien sind dabei eine wertvolle Hilfe, um den Prozess zu vereinfachen und keine Fristen zu verpassen.





